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26 Anlage – Erläuterung zu den wertermittlungsrelevanten Daten
1.9 Anwendungshinweis Vergleichsfaktor (Gebäude-, Ertragsfaktor)
Nach § 193 (5) BauGB und § 13 ImmoWertV sollen Vergleichsfaktoren zur Ermittlung von Ver-
gleichswerten dienen. Diese beziehen sich insbesondere auf den marktüblich erzielbaren jähr-
lichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf andere Bezugseinheiten wie Flächeneinheiten einer bau-
lichen Anlage (Gebäudefaktor). Sie finden daher im Vergleichswertverfahren Anwendung. Die
einzelnen Verfahrensschritte werden schematisch in Abbildung 12 dargestellt (überarbeitet
nach Freise 2016):
Abbildung 12: Verfahrensschritte im Vergleichswertverfahren