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26    Anlage – Erläuterung zu den wertermittlungsrelevanten Daten



               1.9  Anwendungshinweis Vergleichsfaktor (Gebäude-, Ertragsfaktor)


               Nach § 193 (5) BauGB und § 13 ImmoWertV sollen Vergleichsfaktoren zur Ermittlung von Ver-

               gleichswerten dienen. Diese beziehen sich insbesondere auf den marktüblich erzielbaren jähr-
               lichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf andere Bezugseinheiten wie Flächeneinheiten einer bau-

               lichen Anlage (Gebäudefaktor). Sie finden daher im Vergleichswertverfahren Anwendung. Die
               einzelnen Verfahrensschritte werden schematisch in Abbildung 12 dargestellt (überarbeitet

               nach Freise 2016):



































































                                 Abbildung 12: Verfahrensschritte im Vergleichswertverfahren
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